Nach § 1a BauGB ist der Boden sparsam und schonend zu nutzen. Nach der Eingriffsregelung des BNatSchG (§§ 13 ff.) müsste jeder Eingriff vermieden oder kompensiert werden. Eine zusätzliche Straße ist jedoch nicht zwingend notwendig, da das Neubaugebiet bereits über zwei Ausfahrten verfügt.